Unsere Pflege­leistungen
nach SGB XI

Häusliche Krankenpflege

Zu unserem Leistungsangebot gehören die pflegerische und medizinische Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. Dies geschieht auf Grundlage der Kranken- und Pflegekassen und der Sozialhilfeträger als Vertragspartner.

Eine erfolgreiche häusliche Versorgung setzt eine enge Zusammenarbeit mit den Haus- und Fachärzten sowie den Krankenhäusern nach entsprechender Notwendigkeit voraus. Sie umfasst folgende Bereiche: Behandlungspflege, Grundpflege, Hauswirtschaftliche Versorgung, Unterstützungspflege.

Das Prinzip der Ganzheitlichkeit und die individuelle Biografie des Kunden sind ein fester Bestandteil der Pflegeeinsatz- und Maßnahmenplanung.

Wir legen viel Wert darauf, unsere Zeit an Ihre täglichen Bedürfnisse anzupassen.

Wir übernehmen für Sie:

  • Grundpflege
  • Ausscheidungen
  • Nahrungsaufnahme
  • Sondenernährung bei implantierter Magensonde
  • Lagern/Betten
  • Mobilisation
  • Behördengänge / Arztbesuche
  • Einkaufen
  • Zubereiten von warmen Speisen
  • Reinigen der Wohnung
  • Verbandswechsel / Wundversorgung
  • Medikamentengabe, richten von Medikamenten
  • Injektionen
  • Vitalzeichenmessung
    uvm.

Medizinische Versorgung

Versicherte haben nach § 37 SGB V Anspruch auf häusliche Krankenpflege:

1. Wenn eine Krankenhaus­behandlung geboten, diese aber nicht ausführbar ist (Krankenhaus­vermeidungs­pflege)
2. Wenn sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhaus­behandlung vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhaus­­vermeidungs­pflege)
3. Wenn die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll (Sicherungspflege)
4. Wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhaus­aufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhaus­behandlung (Unterstützungs­pflege)

Eine ärztliche Verordnung häuslicher Krankenpflege nach §37 SGB V dient als Voraussetzung für die Handlungsberechtigung zur Umsetzung von medizinisch relevanten Tätigkeiten durch die staatlich zugelassenen Pflegedienste. Die Verordnung muss innerhalb von 3 Tagen bei der Krankenkasse zur Genehmigung und Kosten Übernahme vorgelegt werden.

  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
  • Medikamentengabe
  • Richten von Injektionen
  • Injektionen s.c.
  • Auflegen von Kälteträgern
  • An- bzw. Ausziehen der Kompressionsstrümpfe (Kl:II-IV)
  • Anlegen eines Kompressions­verbandes etc.
  • Blasenspülung
  • Instillation
  • Dekubitus-Behandlung Grad 2
  • Inhalation
  • Injektionen i.m.
  • Versorgung eines suprapubischen Katheters
  • Versorgung bei PEG
  • Stoma-Behandlung
  • Richten von Medikamenten
  • Medizinisches Teilbad zur Behandlung von Hautkrankheiten
  • Versorgen und Überprüfen von Drainagen
  • Absaugen
  • Dekubitus-Behandlung Grad 3 und 4
  • Einlauf, Klysma, Klistier, digitale Enddarmausräumung
  • i.V. Infusionen
  • Katheterisierung der Harnblasse
  • Legen und Wechseln von Magensonden
  • Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
  • Pflege des zentralen Venenkatheters
  • Verbände: Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
  • Medizinisches Vollbad zur Behandlung von Hautkrankheiten

(Verhandlungssache / Einzelvertrag)

  • Flüssigkeitsbilanzierung
  • Bedienung und Überwachung des Beatmungsgerätes
  • Spezielle Kranken­beobachtung

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